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   BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56   

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BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56 (https://dejure.org/1959,40)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1959 - V C 623.56 (https://dejure.org/1959,40)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1959 - V C 623.56 (https://dejure.org/1959,40)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung zugunsten Volksdeutschen aus der Tschechoslowakei - Entschädigung wegen Festnahme durch die Tschechen wegen einer deutschen Volkszugehörigkeit i.R.v. Vergeltungsabsichten und Sicherheitserwägungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    KgfEG § 2 Abs. 2 Nr. 2 lit. a, Abs. 3 S. 2

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 222
  • MDR 1959, 605
  • DÖV 1959, 545
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.11.1957 - V C 338.56

    Genehmigung zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland und Besitz einer

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56
    Soweit es sich um die Festnahme von Angehörigen deutscher Minderheiten im Ausland handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG), liegt ein solches Sicherheitsinteresse dann vor, wenn die Gewahrsamsmacht - neben sonstigen Absichten, z.B. der Vergeltung - sich maßgeblich von Befürchtungen hat leiten lassen, die deutschen Bevölkerungsteile könnten der "Befreiung" des Landes und dem staatlichen Neuaufbau hinderlich werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1957 - BVerwG VC 338.56 - in DÖV 1958 S. 57).

    Daraus folgt, daß die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 KgfEG, welche die zum Zwecke des Abtransports oder der Arbeitsverpflichtung festgehaltenen Personen in jedem Falle von den Vorteilen des Gesetzes ausnimmt, nur dann eingreift, wenn der Abtransport oder die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung bildete (vgl. das obengenannte Urteil BVerwG V C 338.56; ferner Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -).

  • BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56

    Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56
    Daraus folgt, daß die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 KgfEG, welche die zum Zwecke des Abtransports oder der Arbeitsverpflichtung festgehaltenen Personen in jedem Falle von den Vorteilen des Gesetzes ausnimmt, nur dann eingreift, wenn der Abtransport oder die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung bildete (vgl. das obengenannte Urteil BVerwG V C 338.56; ferner Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -).
  • BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56

    Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56
    Das erkennende Gericht hat für die Anwendungsfälle des § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG wiederholt ausgesprochen, daß zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen noch ein bestimmter Festhaltegrund hinzukommen muß, nämlich Sicherheitserwägungen auf seiten der Gewahrsamsmacht (vgl. BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - BVerwG V C 343/56]; BVerwGE 6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - BVerwG V C 569/56]; Urteil vom 27. August 1958 - BVerwG V C 599.56 -).
  • BVerwG, 05.03.1958 - V C 569.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56
    Das erkennende Gericht hat für die Anwendungsfälle des § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG wiederholt ausgesprochen, daß zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen noch ein bestimmter Festhaltegrund hinzukommen muß, nämlich Sicherheitserwägungen auf seiten der Gewahrsamsmacht (vgl. BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - BVerwG V C 343/56]; BVerwGE 6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - BVerwG V C 569/56]; Urteil vom 27. August 1958 - BVerwG V C 599.56 -).
  • BVerwG, 27.08.1958 - V C 599.56

    Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nach der Festnahme durch die

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56
    Das erkennende Gericht hat für die Anwendungsfälle des § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG wiederholt ausgesprochen, daß zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen noch ein bestimmter Festhaltegrund hinzukommen muß, nämlich Sicherheitserwägungen auf seiten der Gewahrsamsmacht (vgl. BVerwGE 5, 64 [BVerwG 15.05.1957 - BVerwG V C 343/56]; BVerwGE 6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - BVerwG V C 569/56]; Urteil vom 27. August 1958 - BVerwG V C 599.56 -).
  • BVerwG, 03.06.1958 - V C 313.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56
    Die Kriegsgefangenenentschädigung stellt keinen Ersatz für wirtschaftliche Schäden dar, sondern soll eine Entschädigung dafür sein, was der Kriegsgefangene stellvertretend für das ganze deutsche Volk geleistet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1958 - BVerwG V C 313.57 - in NJW 1958 S. 1601 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG V C 313.57]; DÖV 1958 S. 737 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG V C 313.57]).
  • BVerwG, 29.06.1959 - V C 292.57

    Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigungsleistung eines in Polen

    Bei der Anwendung dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Festnahme des Betroffenen auf Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht beruht hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 -).

    Daraus folgt, daß die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 KgfEG, welche die zum Zwecke des Abtransports oder der Arbeitsverpflichtung festgehaltenen Personen in jedem Falle von den Vorteilen des Gesetzes ausnimmt, nur dann eingreift, wenn der Abtransport oder die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für die Festhaltung bildete (vgl. das vorbezeichnete Urteil BVerwG V C 623.56).

    Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts: Der Kläger ist Deutscher im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes; denn er gehört zu dem in Art. 116 des Grundgesetzes umschriebenen Personenkreis, der auch für die Auslegung des Begriffs "Deutscher" im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz maßgeblich ist (vgl. die obengenannte Entscheidung BVerwG V C 623.56).

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 3.76

    Antrag auf eine Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem

    Denn die Voraussetzungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG sind nicht erfüllt, weil die Vorschrift ebenso wie die Regelung in Nr. 1 das Sicherheitsinteresse der Gewahrsamsmacht als Festhaltegrund voraussetzt (BVerwGE 8, 222 [BVerwG 25.03.1959 - V C 623/56]; 13, 128; 36, 86 [90]), das hier fehlt.

    Er hat ebenso wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Heimkehrer- und Kriegsgefangenensachen dieses Recht stets in Anspruch genommen (vgl. BVerwGE 19, 354 [BVerwG 29.10.1964 - VIII C 41/64] [356]; Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 52.64, VIII C 299.63 und VIII C 363.63 - einerseits; BVerwGE 6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - V C 569/56]; 8, 222; 13, 128; 17, 141 andererseits).

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 4.76

    Antrag auf eine Häftlingshilfebescheinigung und Eingliederungshilfe nach dem

    Denn die Voraussetzungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG sind nicht erfüllt, weil die Vorschrift ebenso wie die Regelung in Nr. 1 das Sicherheitsinteresse der Gewahrsamsmacht als Festhaltegrund voraussetzt (BVerwGE 8, 222 [BVerwG 25.03.1959 - V C 623/56]; 13, 128: 36, 86 [90]), das hier fehlt.

    Er hat ebenso wie der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Heimkehrer- und Kriegsgefangenensachen dieses Recht stets in Anspruch genommen (vgl. BVerwGE 19, 354 [BVerwG 29.10.1964 - VIII C 41/64] [356]; Urteile vom 29. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 52.64, VIII C 299.63 und VIII C 363.63 - einerseits; BVerwGE 6, 232 [BVerwG 05.03.1958 - V C 569/56]; 8, 222; 13, 128; 17, 141 andererseits).

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